| § 1 Name und Sitz
Der Vorband führt den Namen Tourismusverband Potsdam-Havelland e. V. und hat seinen Sitz in Potsdam
§ 2 Verbandsgebiet
Der Verband umfasst folgendes Gebiet:
(1) Landeshauptstadt Potsdam
(2) die Umgebung Potsdams mit folgenden territorialen Schwerpunkten a) Erholungsgebiet Potsdamer Havelseen mit den Gemeinden Caputh, Ferch, Glindow, Geltow, Werder, Kemnitz, Phöben, Töplitz
b) Interessengemeinschaft Großer Seddiner See mit den Gemeinden Seddin, Kähnsdorf, Fresdorf, Wildenbruch, Neuseddin.
c) Zusammenarbeit mit anderen Fremdenverkehrsverbänden und -vereinen, wenn es die Belange des Verbandsgebietes erforderlich macht.
(3) Politische und religiöse Ziele und Bestrebungen sind aus- geschlossen.
§ 3 Zweck
(1) Der Verband hat den Zweck, auf gemeinnütziger Grundlage den Örtlichen Fremdenverkehr- zu fördern. Er soll dies erreichen durch: a) die Vertretung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs und die Förderung der regionalen Entwicklung des Verbandsgebietes für seine Belange,
b) die Erhaltung und Erhöhung der Attraktivität des Verbandsgebietes immer Beachtung und aktiver Mitwirkung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Denkmalschutzes.
(2) Diese Zwecke sollen erreicht werden durch: a) Interessenvertretung und Förderung aller dem Fremden Verkehr dienenden Maßnahmen von Betrieben und Einrichtungen,
b) Unterbreitung von Vorschlägen für Regelungen, Abgabe von Stellungnahmen und Beratung zur Entscheidungsfindung für den Fremdenverkehr einschließlich Standortfragen sowie Beratung zur Koordinierung aller touristischen" Kapazitäten in Qualität und Quantität,
c) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Vorbereitung und Teilnahme an Fachmessen und Ausstellungen des Fremden Verkehrs,
d) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter touristischer Einrichtungen,
§ 4 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
(2) Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Fremdenverkehrs verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Verbandes. :
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können dem Verband beitreten: Kommunen , Einrichtungen des Tourismus, des Verkehrswesens der Kultur, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Organisationen, Verbände, Vereine, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen, die bereit sind, an den Aufgaben des Verbände mitzuarbeiten, die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln.
(2) Sonstige Mitgliedschaft
a) Fördernde Mitgliedschaft Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn sie sich der finanziellen Forderung des Vereins besonders annehmen. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
b) Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um den Fremdenverkehr besondere Vordienste erworben haben, können nur Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Für sie gelten im Übrigen die Bestimmungen des Paragraphen 7.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
(2) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Verbandes mahlen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Verbandsarbeit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen, alle für die Arbeit des Verbandes notwendigen Auskünfte zu geben und sich bei allen über ihren Aufgabenkreis hinaussehenden Angelegenheiten seiner Vermittlung zu bedienen, mindestens aber ihn zu unterrichten. Insbesondere gilt das für internationale und gebietsübergreifende nationale Marketingmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der von der Verbandsversammlung festgelegten Bei- Tagesordnung sowie die sonstigen Bestimmungen der Bei- Tagesordnung einzuhalten.
§ 8 Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
(1) der Vorstand (2) der Beirat (3) die Ausschüsse (4) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Verbandsvorsitzender - Stellvertreter - Geschäftsführer - Schatzmeister - 3 Vertretern von Kommunen - 4 weiteren Mitgliedern
Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Stehen für eine Position mehrere Kandidaten zur Wahl, entscheidet Stimmenmehrheit, scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, - Aufstellung des Wirtschaftsplanes, - Verwaltung des Vereinsvermögens, - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, - Einsetzung von Ausschüssen, - Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden mindestens 6 x im Jahr zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme; bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.
(6) Der Vorstand stellt, einen Geschäftsführer ein. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Aus-Schüssen Sitz und Stimme.
(7) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs wird eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern (ohne Vorstandsmitglieder). Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Jahreshaupt Versammlung auf 5 Jahre gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Amtsperiode ein Beiratsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Beiratsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen. Im Beirat sollen u. a, Behörden, Organisationen, Institutionen, Verbände oder Firmen repräsentiert sein, die sich für die wirtschaftlichen, touristischen und werblichen Belange der Stadt Potsdam besonders einsetzen.
(2) Im Beirat haben die Vorstandsmitglieder Sitz und Stimme. Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Sitzungen teil.
(3) Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen des Beirats haben schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Der Beirat ist mindestens in Verbindung mit der Jahreshauptversammlung und sonst nach dem Ermessen des Vorstandes einzuberufen. Er muss ferner einberufen werden, wenn wenigstens vier Mitglieder des Beirates es schriftlich beantragen. (5) Über die Beiratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(6) Es ist die Aufgabe des Beirates, die Zusammenarbeit des Vereins mit allen Personen, Firmen, Verkehrsunternehmen und sonstigen Körperschaften, die sich der Förderung des Fremdenverkehrs angenommen haben, heraus teilen und zu pflegen, den Vorstand in allen Fragen des Fremdenverkehrs zu beraten und die Aufgaben zu erledigen, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
§ 11 Die Ausschüsse
(1) Auf Vorschlag des Vorstanden können zur Erfüllung der Belange des Fremdenverkehrsverbandes zeitweilige Ausschüsse berufen werden, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
(2) Die Ausschüsse sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens zweimal einberufen. Einmal jährlich ist durch den Vorsitzenden eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die außerordentliche Verbandsversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen. a) auf Beschluss des Verbandsvorstandes,
b) auf Antrag von mindestens 3O Prozent der Mitglieder
(4) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet,
(7) Die Jahresmitgliederversammlung enthält folgende Punkte: a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Wirtschaftspianos,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufnahme der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Durch den Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur Befolgung dieser Satzung.
§ 14 Die Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod des Mitgliedes; bei Firmen, juristischen Personen und Vereinigungen mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu zahlen. Gerichtet werden muss die Austrittserklärung an den Vorstand des Verbandes.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand. Ein Mitglied kann nur dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es den Verband oder das Ansehen des Verbandes schädigt oder trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.
(2) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
(3) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Verbandszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verband bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.
§ 15 Die Beitragsordnung
(1) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Von der Mitgliederversammlung wird die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert, wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
(2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt. Für die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern können verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden.
(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 16 Gesetzliche Vertretung
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Der Geschäftsführer darf seine Befugnisse nur ausüben, wenn sich der Vorsitzende für verhindert erklärt oder verhindert ist. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
§ 17 Das Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Änderung der Satzung
Zur Änderung der Satzung ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Einladung diesen Tagungspunkt angeführt hat. Einer Satzungsänderung müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen.
§ 19 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer und 1 Stellvertreter für die Dauer von 5 Jahren. (2) Die Aufgaben der Rechnungsprüfer bestehen in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
§ 20 Auflösung des Verbandes
(1) Zur Auflösung des Verbandes ist nur eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung zuständig, auf der mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sein muss.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kommune.
(5) Die Verwendung des Vermögens des Verbandes erfolgt ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tourismus entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist. Voraussetzung ist die Führung des Vereins im Vereinigungsregister.
(2) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist. |